Der Verein
Unsere Arbeit verfolgt das Ziel, die Innenstadt für alle Bürgergruppen attraktiv und lebenswert zu erhalten. Wir verstehen uns als Interessenvertretung für ausgewogene und zukunftsfähige Gruppen. Zusammen mit unseren Partnern aus Kultur, Handel und Gastronomie tragen wir dazu bei, Begegnung, Austausch und gesellschaftliche Teilhabe zu fördern.

Gremien und Mitgliedschaften
Der Vorstand
Anca Rosler-Koslar
Vorsitzende
seit Juli 2016
Sie ist in Freiburg aufgewachsen und lebt seit über 30 Jahren im Innenstadtbereich.
Martin Nopper
Schatzmeister
seit Oktober 2019
Beirat
Ehrenmitglieder
Gestalten Sie mit uns die Innenstadt.
Werden Sie Mitglied und stärken Sie die Stimme der Bürgerinnen und Bürger im Herzen Freiburgs.
Mitglied werdenArbeitsgemeinschaften
E-Mail: c.kauter@oberlindenhock.de
E-Mail: AG.bauen.wohnen@lokalverein.de
E-Mail: Ag55plus@lokalverein.de
E-Mail: ag.moka@lokalverein.de
E-Mail: a.rosler-koslar@lokalverein.de
E-Mail: a.durzinsky@lokalverein.de
E-Mail: r.kluger@lokalverein.de
Satzung
Lokalverein Innenstadt Freiburg i. Br. e.V. — Satzung vom 12. Juni 2018
Der Lokalverein Innenstadt Freiburg i.Br. e.V. ist eingetragen beim Amtsgericht Freiburg, Nr. VR 700395
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Lokalverein Innenstadt Freiburg i.Br. e.V.
- Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Der örtliche Tätigkeitsbereich umfasst die Freiburger Innenstadt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
- Die Innenstadt ist das Zentrum städtischen Lebens und Ort der Begegnung der Bürger. In ihr vereinigen sich Wohnen, Kultur, Handel, allgemeine Dienstleistungen und Verwaltung. Der Schlossberg als Hausberg der Stadt war seit der Stadtgründung mit der Innenstadt baulich verbunden und stellt das größte zusammenhängende Grüngebiet der mittleren Stadtteile dar.
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatkunde und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.
a) Heimatkunde:
Der Verein kann sich aller Anliegen in seinem Gebiet und solcher Anliegen außerhalb seines Gebietes annehmen, die für den Verein und seine Mitglieder von wesentlichem Interesse sind. Er nimmt die allgemeinen Interessen der Innenstadt gegenüber der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften und in der Öffentlichkeit war.b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung:
Der Verein verfolgt die Pflege des Austausches über Grenzen hinweg, zum Beispiel mit den Partnerstädten Freiburgs oder im Dreiländereck am Oberrhein.- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Arbeit des Vereins erfolgt parteipolitisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden:
- jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- juristische Personen und andere Vereinigungen, welche die Zwecke des Lokalvereins unterstützen wollen, mit Ausnahme von politischen Parteien und Religionsgemeinschaften
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Vorstands an den Antragsteller.
- Familienmitgliedschaft: Einzelne, volljährige Mitglieder einer Familie sind jeweils eigenständige Mitglieder des Vereins, für die eine Sonderform der Beitragsgestaltung besteht.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Stadtteil erworben haben.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- den Austritt
- den Ausschluss aus dem Verein
- den Tod des Mitglieds
- Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung hat bis spätestens zum Ende des 1. Kalenderhalbjahres zu erfolgen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Lokalvereins und die Beschlüsse seiner Organe an.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge und etwaige sonstige Verbindlichkeiten an den Verein bis zum Fälligkeitstag zu entrichten.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren und die Organe des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies für erforderlich hält.
- Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
- Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen alle Mitglieder unter Angabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Beiräten
- Festsetzung der Höhe von Beiträgen und etwaigen Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
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§ 10 Abstimmungen und Satzungsänderungen
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
- Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, sofern auf die Änderung in der Ladung hingewiesen wurde und mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend ist.
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§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (i.S. des § 26 BGB) setzt sich zusammen aus:
- der / dem Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Schriftführer/in
- dem / der Schatzmeister/in
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
- Sitzungen des Vorstandes werden von der / dem Vorsitzenden einberufen.
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§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Verein wird bei Rechtsgeschäften nach außen durch die / den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
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§ 13 Amtszeit des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
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§ 14 Erweiterter Vorstand
Neben dem geschäftsführenden Vorstand wird ein erweiterter Vorstand gebildet aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 11
- den Beiräten
- den Ehrenmitgliedern
- Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand und ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
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§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin und einen stellvertretenden Kassenprüfer / stellvertretende Kassenprüferin.
- Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Buchführung des Vereins zu prüfen und einen schriftlichen Bericht anzufertigen.
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§ 16 Protokolle
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 17 Arbeitskreise
Die vorhandenen Arbeitskreise des Lokalvereins, insbesondere die Arbeitsgemeinschaft Oberlindenhock (ARGE Oberlindenhock) mit eigenem Sondervermögen und eigenem Abrechnungskreis, bleiben bestehen.
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§ 18 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Freiburger Münsterbauverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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§ 20 Inkrafttreten
- Die Satzung vom 28.09.2015 erlischt mit Inkrafttreten der neuen Satzung.
- Die Satzung trat am 5. März 1998 in Kraft. Folgende Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2018 vorgenommen: Erweiterung des Vereinszwecks (§ 2), Neufassung der Familienmitgliedschaft (§ 3 Abs. 3), Änderung der Bezeichnung des Vorsitzenden sowie Neufassung der Kassenprüfer-Regelung (§ 15).
Freiburg im Breisgau, den 03.07.2018
Vereinsgebiet
Straßen im Gebiet des Lokalverein Innenstadt Freiburg i.Br. e.V. — Quelle: stadtplan.freiburg.de
Kooperationspartner
Wir stehen im Austausch mit: